REG-AG.de
REG-AG.de
Robert-Bosch-Str. 2-4 | 76532 Baden-Baden | phone: 0049 (0) 7221 - 97210-0 | fax: 0049 (0) 7221 - 97210 - 29 | info@reg-ag.de
REG-AG.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen der R.E.G.  AG, Baden-Baden

 

I. Allgemeines
1. Sämtlichen Lieferungen und Leistungen von REG liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch REG  zustande.
2. REG behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. REG verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und REG gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer seinen Wohn- und Geschäftssitz im Ausland hat.

II. Preis und Zahlung
1. Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schließen die Preise Zölle, Abgaben, Transport, Verpackung und Versicherung nicht ein.
2. Alle Zahlungen sind frei von Bankspesen oder sonstigen Abzügen auf unser in der Rechnung bezeichnetes Konto zu leisten.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch REG setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit REG die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung der REG.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von REG verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von REG liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. REG wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn REG die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von REG. Im übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt REG in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,4 %, im Ganzen aber höchstens 4 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller REG - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder REG noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von REG über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die REG nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. REG verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt
1. REG behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand (Sache) vor, bis alle Forderungen von REG aus der Geschäftsverbindung einschließlich den künftigen Forderungen beglichen sind, auch wenn einzelne oder alle Forderungen von REG in laufende Rechnungen aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist REG zur Rücknahme der Sache nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Zurücknahme oder Pfändung der Sache durch REG gelten als Rücktritt vom Vertrage nur, wenn dies REG schriftlich erklärt. Der Besteller darf die Sache ohne Einwilligung durch REG weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller REG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller darf die Sache im ordentlichen Geschäftsgang verkaufen. Er tritt REG bereits jetzt sicherheitshalber alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes ab, die ihm aus Veräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleichgültig, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. Diese Forderung darf der Besteller auch nach der Abtretung einziehen. Die Befugnis von REG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. REG verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. REG kann verlangen, dass der Besteller ihm alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Sache zusammen mit anderen Waren, die REG nicht gehören, weiter veräußert, so ist die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen REG und Besteller vereinbarten Lieferpreises abgetreten.
3. Verarbeitung oder Umbildung der Sache nimmt der Besteller stets für REG vor. Wird die Sache mit anderen, nicht REG gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt REG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wenn Sachen von REG mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden sind und die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller REG in Höhe des Rechnungswertes Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltssache. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für REG. REG wird die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 v. H. übersteigt.
4. REG ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet REG unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl durch REG nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist REG unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von REG.
2. Zur Vornahme aller REG notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit REG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist REG von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei REG sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von REG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt REG - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. REG trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus, sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von REG eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn REG - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von REG zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung durch REG für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von REG vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird REG auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch REG ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird REG den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen von REG sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
a) der Besteller REG unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b)   der Besteller REG in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. REG die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
c) REG alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den   Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden durch REG infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung oder Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII. 2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet REG - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit / der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die REG arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit REG garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet REG auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a) bis e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von REG zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei REG oder beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Geheimhaltung und Datenschutz
1. Der Kunde ist verpflichtet, Informationen über alle Hard- und Software-Komponenten, sowie schriftliche und mündliche Informationen über unsere Geschäftstätigkeit, die er im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages erlangt, geheim zu halten und alle angemessenen Vorkehrungen zum Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen und Unterlagen vor unberechtigter Weiterleitung, Wiedergabe oder Gebrauch zu treffen.
2. Für die Einhaltung sämtlicher Datenschutz- und betriebsrechtlicher Bestimmungen in seinem Betrieb ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Diese Geschäftsbedingungen und die Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Internationalen Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeit aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Hauptsitz von REG. REG ist jedoch berechtigt, den Kunden stattdessen an seinem Sitz zu verklagen.

 

Baden-Baden, Mai 2007